Das musst du zur Sperrfrist beim Führerscheinentzug wissen
Wiederausfolgung nach Entziehung.
Der Führerscheinentzug ist ein einschneidendes Ereignis, das Einfluss auf das komplette Privat- und Berufsleben nimmt. Zu beachten ist:
Wenn der Führerschein entzogen wird, tritt auch eine Sperrfrist in Kraft. Innerhalb dieser ist es dem Lenker nicht erlaubt, den Führerschein erneut zu beantragen.
Das Team unserer Fahrschule in Wien berät ausführlich zu den Besonderheiten der Sperrfrist beim Führerschein.
Definition und Wissenswertes zur Sperrfrist/Sperre beim Führerschein
Bei der Sperrfrist handelt es sich um die Zeitspanne, in der aufgrund des Führerscheinentzugs keine neue Lenkberechtigung beantragt werden kann. Beträgt die Entziehungszeit bis zu 18 Monate, wird der bisherige Führerschein wieder ausgefolgt. Sollte die Entziehung länger als 18 Monate dauern, erlischt der Führerschein und es ist eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu beantragen. Voraussetzung für die Wiedererteilung ist ein ärztliches Gutachten, das nicht älter als 18 Monate sein darf. Darüber hinaus ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Für die Wiederausfolgung ist die Führerscheinbehörde am Wohnsitz des Lenkers zuständig.
Häufig gestellte Fragen zur Sperrfrist beim Führerschein
Im Folgenden gehen wir auf einige Punkte ein, die unsere Fahrschüler rund um das Thema Sperrfrist beim Führerscheinentzug oft beschäftigen:
An wen muss ich mich für die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung wenden?
Zuständig für die Wiederausfolgung ist die Führerscheinbehörde des Wohnsitzes des Lenkers.
Kann ich die Sperrfrist bis zur Wiederausfolgung des Führerscheins verkürzen?
Die mit dem Führerscheinentzug verbundenen Maßnahmen müssen wahrgenommen werden, damit der Führerschein wieder ausgefolgt wird. Eine Verkürzung des Zeitraums bis zur Wiederausfolgerung ist jedoch nicht möglich.
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